Neue §57a-Regelung in Österreich: Das ändert sich beim Pickerl ab Mai 2027
Die bekannte 3-2-1-Regel beim Pickerl wird durch neue Prüfintervalle ersetzt. Für viele Pkw bedeutet das künftig weniger §57a-Überprüfungen. Gleichzeitig fällt die bisherige viermonatige Nachfrist weg. Wichtig: Die entscheidenden Änderungen gelten erst ab 19. Mai 2027.
Mit der 42. KFG-Novelle wurde die §57a-Begutachtung in Österreich neu geregelt. Für Autofahrer bringt die Reform vor allem zwei wesentliche Änderungen: längere Intervalle zwischen den Pickerl-Überprüfungen und neue Fristen für die Durchführung der Begutachtung.
Die Reform ist bereits beschlossen. Die für Fahrzeughalter wesentlichen neuen Prüfintervalle treten jedoch erst mit 19. Mai 2027 in Kraft. Bis dahin gelten grundsätzlich weiterhin die bisherigen Fristen.
Was gilt derzeit beim Pickerl?
Für normale Pkw der Klasse M1 gilt aktuell weiterhin die bekannte 3-2-1-Regel:
erste §57a-Begutachtung drei Jahre nach der Erstzulassung
zweite Begutachtung zwei Jahre danach
anschließend jährlich
Dasselbe System gilt unter anderem auch für Motorräder und andere Fahrzeuge der Klasse L.
Auch die bisherige österreichische Toleranzfrist bleibt bis zur Umstellung bestehen. Bei den unter die 3-2-1-Regel fallenden Fahrzeugen kann die Begutachtung derzeit grundsätzlich einen Monat vor und bis zu vier Monate nach dem vorgesehenen Begutachtungsmonat durchgeführt werden.
Für Fahrten ins Ausland sollte man sich allerdings schon heute nicht auf diese österreichische Nachfrist verlassen, da sie in anderen Staaten nicht zwingend anerkannt wird.
Ab 19. Mai 2027: Aus 3-2-1 wird 4-2-2-2-1
Mit 19. Mai 2027 ändern sich die Intervalle für jene Fahrzeuge, die derzeit unter die 3-2-1-Regel fallen.
Aus 3-2-1 wird künftig:
4-2-2-2-1
Das bedeutet bei einem Pkw:
1. Pickerl: vier Jahre nach der Erstzulassung
2. Pickerl: zwei Jahre später
3. Pickerl: weitere zwei Jahre später
4. Pickerl: weitere zwei Jahre später
danach: jährlich
Ein Fahrzeug wird damit grundsätzlich im Alter von 4, 6, 8 und 10 Jahren begutachtet. Ab einem Fahrzeugalter von mehr als zehn Jahren bleibt die jährliche §57a-Begutachtung bestehen.
Für Besitzer jüngerer Fahrzeuge bedeutet das deutlich größere Abstände zwischen den gesetzlich vorgeschriebenen Pickerl-Überprüfungen.
Welche Fahrzeuge betrifft die neue 4-2-2-2-1-Regel?
Betroffen sind jene Fahrzeuggruppen, die bisher bereits unter die 3-2-1-Regel gefallen sind. Dazu zählen insbesondere:
Pkw der Klasse M1
Motorräder, Mopeds und andere Fahrzeuge der Klasse L
bestimmte Anhänger bis 3.500 kg höchstzulässigem Gesamtgewicht
bestimmte Zugmaschinen und Motorkarren
bestimmte selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren
Ausgenommen sind unter anderem Taxis sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge.
Kleintransporter beziehungsweise Lkw der Klasse N1 fallen nicht unter die neue Pkw-Regelung. Sie zählen weiterhin zu den Fahrzeugen mit jährlicher Begutachtung.
Gerade bei Firmenfahrzeugen sollte deshalb immer anhand der konkreten Fahrzeugklasse geprüft werden, welches Intervall tatsächlich gilt.
Die große Änderung bei der Nachfrist: Künftig 4 Monate vorher statt 4 Monate nachher
Neben den verlängerten Prüfintervallen ändert sich ein Punkt, der für viele Autofahrer mindestens genauso wichtig ist.
Derzeit sind viele österreichische Fahrzeughalter daran gewöhnt, das Pickerl noch bis zu vier Monate nach dem gelochten Monat durchführen zu lassen.
Diese generelle Überziehungsmöglichkeit fällt mit der neuen Regelung weg.
Dafür wird der Zeitraum vor dem Begutachtungsmonat deutlich erweitert: Künftig kann die Begutachtung bis zu vier Monate vor dem vorgesehenen Begutachtungsmonat durchgeführt werden, ohne dass sich dadurch der nächste Begutachtungstermin verschiebt.
Vereinfacht gesagt wird aus:
bisher: 1 Monat vorher / 4 Monate nachher
künftig:
4 Monate vorher / keine generelle Nachfrist
Das bedeutet: Autofahrer bekommen mehr Flexibilität bei der frühzeitigen Terminplanung, müssen künftig aber wesentlich genauer darauf achten, den Fälligkeitstermin nicht zu überschreiten.
Beispiel: Pickerl im September
Ist auf der Begutachtungsplakette beispielsweise September als Monat angegeben, kann die §57a-Begutachtung nach der neuen Regelung bereits bis zu vier Monate davor durchgeführt werden.
Statt den Termin nach hinten zu verschieben, sollte man das Pickerl künftig also lieber frühzeitig planen.
Das ist eine Umstellung für viele Autofahrer, die sich bisher an der bekannten österreichischen Nachfrist orientiert haben.
Was passiert mit bereits zugelassenen Fahrzeugen?
Die neue 4-2-2-2-1-Regel gilt nicht nur für Fahrzeuge, die nach dem 19. Mai 2027 neu zugelassen werden.
Auch bereits zugelassene Fahrzeuge sollen von den verlängerten Intervallen profitieren. Dafür enthält das Gesetz eine eigene Übergangsregelung.
Dadurch kann beispielsweise ein Fahrzeug noch eine Begutachtungsplakette mit einem Termin tragen, der nach der neuen Berechnung eigentlich zu früh wäre.
In diesem Fall kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei einer zur Ausgabe von Begutachtungsplaketten berechtigten Stelle eine entsprechend neu gelochte Austauschplakette ausgegeben werden, ohne dass dafür zwingend eine neuerliche §57a-Begutachtung durchgeführt werden muss.
Wichtig ist allerdings: Solange keine neue Plakette angebracht oder eine entsprechende Begutachtung durchgeführt wurde, gilt weiterhin die auf der bestehenden Plakette ersichtliche Frist. Fahrzeughalter sollten daher keinesfalls selbst einen späteren Termin berechnen und das vorhandene Pickerl einfach ignorieren.
Für das Jahr 2027 sind zusätzlich Übergangsregelungen vorgesehen, damit Fahrzeughalter durch die Umstellung und den gleichzeitigen Wegfall der bisherigen Nachfrist nicht benachteiligt werden.
Weniger Pickerl bedeutet nicht weniger Wartung
Die verlängerten Intervalle bedeuten vor allem eines nicht: dass ein Fahrzeug künftig auch seltener gewartet oder technisch kontrolliert werden sollte.
Die §57a-Begutachtung und ein Fahrzeugservice erfüllen unterschiedliche Aufgaben.
Bei der Pickerl-Überprüfung wird beurteilt, ob ein Fahrzeug zum Zeitpunkt der Begutachtung den gesetzlichen Anforderungen an Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht. Dabei werden unter anderem Bremsen, Reifen und Räder, Beleuchtung, Sicherheitseinrichtungen, Fahrgestell, Karosserie und Motor überprüft.
Ein Service richtet sich hingegen nach den Wartungsvorgaben des Herstellers sowie nach Alter, Kilometerstand, Nutzung und technischem Zustand des Fahrzeugs.
Und gerade bei längeren Pickerl-Intervallen wird dieser Unterschied noch wichtiger.
Bei AST schauen wir bei jedem Service auch auf den technischen Zustand
Bei AST wird deshalb jedes Fahrzeug im Zuge eines Service auch technisch begutachtet.
Wir arbeiten nicht einfach nur die vom Hersteller vorgesehenen Wartungspunkte ab, sondern achten gleichzeitig auf den tatsächlichen technischen Zustand des Fahrzeugs – insbesondere auf sicherheits- und verschleißrelevante Bauteile.
Stellen wir beispielsweise beim Service fest, dass Bremsen bereits am Ende ihrer Lebensdauer sind, Reifen beschädigt oder abgefahren sind, Fahrwerksteile Spiel aufweisen oder andere technische Mängel vorhanden sind, weisen wir unsere Kunden unmittelbar darauf hin.
Und zwar unabhängig davon, ob das nächste Pickerl in drei Monaten oder erst in drei Jahren fällig ist.
Denn genau hier liegt ein wichtiger Punkt der neuen Regelung: Ein längeres gesetzliches Pickerl-Intervall bedeutet nicht, dass ein Fahrzeug während dieser Zeit automatisch technisch einwandfrei bleibt.
Bremsen, Reifen und Fahrwerkskomponenten verschleißen durch Kilometerleistung und Nutzung – nicht nach dem Datum auf der Begutachtungsplakette.
Für uns bedeutet ein Service deshalb mehr als Öl und Filter zu wechseln. Wir behalten den technischen Gesamtzustand des Fahrzeugs im Blick und informieren unsere Kunden, wenn Handlungsbedarf besteht.
Was wird bei einer §57a-Begutachtung überprüft?
Die §57a-Begutachtung dient der Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs.
Kontrolliert werden unter anderem:
Bremsanlage
Reifen und Räder
Fahrwerk und Lenkung
Beleuchtung
Sicherheitseinrichtungen
Fahrgestell und Karosserie
Motor und relevante Fahrzeugkomponenten
Umweltbelastung durch beispielsweise Rauch, Lärm oder schädliche Emissionen
Werden schwere Mängel festgestellt, müssen diese behoben werden, bevor eine positive Begutachtung und damit ein gültiges Pickerl möglich ist.
Unser Fazit zur neuen Pickerl-Regelung
Für viele Pkw-Besitzer bringt die neue Regelung ab 19. Mai 2027 eine deutliche Verlängerung der Abstände zwischen den §57a-Begutachtungen.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
Heute: 3-2-1-Regel für normale Pkw
Ab 19. Mai 2027: 4-2-2-2-1-Regel
Heute: ein Monat vorher und bis zu vier Monate danach
Künftig: bis zu vier Monate vorher, aber keine generelle Nachfrist mehr
Bestehende Fahrzeuge: werden in die neuen Intervalle einbezogen
Fahrzeuge über zehn Jahre: weiterhin jährliche Begutachtung
N1-Kleintransporter: weiterhin jährliche §57a-Begutachtung
Die längeren Intervalle reduzieren die Anzahl der gesetzlich vorgeschriebenen Begutachtungen bei jüngeren Fahrzeugen. Umso wichtiger bleibt aber eine regelmäßige Wartung und technische Kontrolle.
Denn die Sicherheit eines Fahrzeugs sollte nicht davon abhängen, wann das nächste Pickerl fällig ist.
§57a-Begutachtung und Service bei AST
Bei AST – Auto Service Technik führen wir §57a-Begutachtungen sowie Service- und Wartungsarbeiten nach Herstellervorgaben durch.
Beim Service haben wir dabei nicht nur den Wartungsplan, sondern auch den technischen Gesamtzustand Ihres Fahrzeugs im Blick. Stellen wir Verschleiß oder technische Mängel fest, sprechen wir diese transparent mit Ihnen durch und informieren Sie über den tatsächlichen Handlungsbedarf.
So wissen Sie, wie es um Ihr Fahrzeug steht – unabhängig davon, ob das nächste Pickerl in wenigen Wochen oder erst in einigen Jahren ansteht.
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